Am 1. 1. 2008 ist der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber das alterwürdige Urheberrechtsgesetz weiter an das digitale Zeitalter angepasst. Die neuen Regelungen sind, teilweise auch aus Unkenntnis über die Inhalte, nicht unumstritten. Was die Novelle wirklich beinhaltet, erfahren Sie hier.
Das Urheberrechtsgesetz gehört zu den Klassikern unter den deutschen Gesetzeswerken und hat inzwischen gut 100 Jahre auf dem Buckel. Über diesen langen Zeitraum kam es immer wieder zu wesentlichen Änderungen und Neufassungen der Vorschriften. Grund für die meisten Novellen war die schlichte Notwendigkeit, das geltende Recht an den technischen Fortschritt anzupassen. Die letzten beiden großen Änderungen datieren auf die Jahre 2003 und ganz aktuell auf das vergangene Jahr. Während der sogenannte Erste Korb von 2003 eine Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie darstellt und erstmals die Kopierschutzproblematik im Gesetz selbst regelt, geht der Zweite Korb von 2007, der seit dem 1. 1. 2008 geltendes Recht ist, noch weiter. Im Folgenden befassen wir uns ausschließlich mit den Inhalten des Zweiten Korbs. Wer grundlegende und weiterführende Informationen und Tipps zum musikerrelevanten Urheberrecht benötigt, dem sei die Professional audio Magazin-Serie „Urheberrecht für Musiker“ empfohlen. (Die Serie finden Sie auf der Professional audio Magazin-Website, www.professional-audio.de, Ausgaben 5 bis 9/2006). Die gute Nachricht zuerst: Sie dürfen weiterhin Kopien von Ton- oder Datenträgern, die nicht mit einem Kopierschutz versehen sind, zum privaten Gebrauch anfertigen – auch in digitalisierter Form. Ihr CD-/DVD-Brenner darf also wie bisher heißlaufen...
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