Serie: Urheberrecht für Musiker

Recht - verständlich

Es ist soweit: Ein Plattenlabel bietet Ihnen einen Vertrag an. Doch beim Lesen des Dokuments merken Sie, dass die Vertragsklauseln im berufstypischen Fachchinesisch abgefasst sind. Aber keine Bange. Grundlegende Erläuterungen zu branchen-üblichen Begriffen und Vertragsklauseln erklärt der dritte Teil dieser Serie.

Von Harald Wittig

Die bedeutsamste Verwertungsart der eigenen Musik ist, dass der Komponist mit einem Verleger einen Vertrag abschließt und ihm die Noten zur Vervielfältigung und Verbreitung freigibt. Dafür erhält der Künstler eine Vergütung. Sie bemisst sich entweder nach einem festen Satz, der mit der Vervielfältigung fällig wird, oder sie wird nach einem Prozentsatz des Ladenpreises der abgesetzten Exemplare festgelegt. Dritte Variante: Der Musiker erhält eine Beteiligung am Reingewinn. Rahmenvorschriften zum Verlagsvertrag enthält das Verlagsgesetz, ansonsten gilt das allgemeine Vertragsrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Grundsätzlich werden zwei Arten von Plattenverträgen unterschieden: Erstens, der so genannte Künstlervertrag und zweitens der Band-Übernahmevertrag. Im Fall eins verpflichtet sich der Künstler, einem Label für Musikproduktionen
zur Verfügung zu stehen. Im Idealfall kümmert sich die Plattenfirma dann auch um die Herstellung eines Masters und übernimmt Vervielfältigung und Verbreitung der fertigen CDs.

Dafür möchte das Label den Künstler an sich binden. Sie können also nicht auf zwei Hochzeiten tanzen und Ihre Werke auch anderen Labels zur Vermarktung überlassen. Zwar bleiben Sie als Komponist Urheber der Werke, allerdings gewährt das mit dem Abschluss des Vertrages begründete Verlagsrecht der Plattenfirma auch ein Abwehrrecht. Heißt konkret: Sie darf anderen die Verbreitung und Vervielfältigung der Musik verbieten.

Da hierbei nicht immer die Interessen der Musiker, sondern die wirtschaftlichen Interessen des Labels geschützt werden, verlegen einige Komponisten ihre Musik selbst. Dieser Schritt muss allerdings wohl überlegt sein, wenn dem Musiker das Know-how zur Produktvermarktung fehlt.

Auch beim Band-Übernahmevertrag werden die Verwertungsrechte des Künstlers auf die Plattenfirma übertragen. Der Unterschied: Es liegt bereits CD-taugliches Material in Form eines
Masterbands vor. Die Kosten hierfür hat der Künstler getragen. Dem Label werden vertraglich die Verwertungsrechte am fertigen Produkt übertragen. Sind Sie ihr eigener Produzent, ist der wirksame Abschluss eines Band-Übernahmevertrages einfach, da Sie als alleiniger Urheber befugt sind, Ihre Verwertungsrechte an das Label zu übertragen. Anders ist es, wenn ein Produzent, der nicht Urheber der Musik ist, das Masterband vorlegt. Er muss zuvor einen Künstlervertrag mit Ihnen geschlossen haben, in dem Sie ihm die Erlaubnis erteilen, ihre (Verwertungs-)Rechte auf die Plattenfirma zu übertragen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Band-Übernahmevertrag
zunächst schwebend unwirksam und wird endgültig nichtig, wenn Sie sich mit dem Produzenten nicht einigen.

Für Musiker ist ein Band-Übernahmevertrag mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden, da diese selbst die Produktionskosten tragen. Allerdings: Auch die Formverträge einiger Labels drücken im Kleingedruckten die Produktionskosten an die Musiker ab. Das ist rechtlich in Ordnung, soweit es ausgehandelt wurde.

Natürlich möchte das Label verdienen, deswegen erhalten die Musiker nur eine Gewinnbeteiligung, die so genannten Tantiemen. Zur ihrer Errechnung sind vier Kalkulationen üblich:
Der Händlerabgabepreis: Das ist der Preis, den der Händler an das Label pro CD bezahlt. Meistens liegt er zwischen neun und zwölf Euro. Künstler ohne Starruhm können dabei mit einer Beteiligung
von acht bis 14 Prozent rechnen. Bei einer CD mit einem Abgabepreis von zehn Euro würden Sie also maximal 1,40 Euro verdienen.

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