Serie: Urheberrecht für Musiker

Recht – verständlich

Die Interpretation eines Musikers trägt oft maßgeblich zum Erfolg einer Komposition bei. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Deshalb genießen Musiker, die fremde Werke aufführen oder einspielen, besondere Schutzrechte. Welche das sind und wie weit sie gehen, erfahren Sie im vierten Teil dieser Serie.

Von Harald Wittig

Niemand wird bestreiten, dass die Leistungen von Instrumentalisten und Sängern nicht nur der Mühe, sondern auch des Lohns wert sind. Auch wenn Interpreten keine Urheber im Sinne des Gesetzes sind – immerhin erschaffen sie kein selbständiges, eigenes Werk – sind ihre Leistungen nicht nur für das Kulturleben, sondern auch wirtschaftlich von Bedeutung. Sie haben sicher schon häufig den Satz gelesen „...wurde erst in der Interpretation der großen Madame XY ein Welterfolg." Daher sind auch Interpreten berechtigt, über die Verwertung ihrer musikalischen Leistungen zu entscheiden.

Wenn Sie selbst häufiger auftreten, wissen Sie, dass eine gelungene Aufführung ein Publikum zu Begeisterungsstürmen hinreißen kann. Viele Konzertbesucher würden dann zu gerne einen Live-Mitschnitt auf CD als Erinnerung haben. Das weiß auch der eine oder andere Dirigent – und siehe da: Im Notenblattumdrehen steht die CD in der örtlichen Musikalienhandlung und verkauft sich erwartungsgemäß gut. Dabei können sich die Mitglieder des Ensembles nicht mal an ein Aufnahme-Gerät erinnern, geschweige denn, dass die Musiker über den Mitschnitt informiert gewesen wären. Manche nehmen das mit einem Schulterzucken hin. Andere nicht. Ganz zu Recht.

Das Gesetz gewährt dem Interpreten so genannte Verbotsrechte. Das bedeutet: Zum Schutz seiner persönlichen, künstlerischen Interessen, aber auch aus vermögensrechtlichen Gründen, bleibt es dem Künstler vorbehalten, ob er eine Verwertung seiner Leistung durch andere gestattet oder nicht.

So hat er zunächst das ausschließliche Recht der Bildschirm- und Lautsprecherübertragung. So heißt es im Juristen-Deutsch. Gemeint ist damit: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Musikers darf ein Konzert außerhalb des Saales, in dem es stattfindet, nicht durch technische Geräte aller erdenklichen Art öffentlich wahrnehmbar gemacht – also nicht gleichzeitig einem anderen als dem Saal-Publikum präsentiert werden. Dagegen können sich Musiker nicht gegen eine Großleinwand bei einem Open-Air-Konzert wehren: Denn hier kommen grundsätzlich nur die Konzertbesucher in den Genuss einer Nahaufnahme.

Folgerichtig hat der Musiker auch das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Übersetzt in die Standard-Sprache bedeutet das: Der Interpret kann verbieten, dass ein geschäftstüchtiger Theaterleiter das Konzert aufnimmt, um CDs herstellen zu lassen. Er darf sogar dem CD-Hersteller die konkrete CD-Auflage vorschreiben, so dass er letztlich bestimmt, ob und wie viele Tonträger auf den Markt kommen. Wenn die Aufnahmen verliehen oder vermietet werden, kann er eine Vergütung verlangen. Insoweit stehen Interpreten faktisch so gut wie die eigentlichen Urheber.

Schließlich darf ohne die Einwilligung des Musikers sein Konzert nicht im Rundfunk oder Fernsehen übertragen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Aufzeichnung oder eine Live-Übertragung handelt.

Folglich ist ein Live-Mitschnitt, der ohne Erlaubnis des Interpreten auf CD herausgebracht wird, rechtswidrig entstanden – der Musiker kann erreichen, dass die entsprechende CD vom Markt genommen wird.

Musiker tragen häufig auch einiges zu rechtmäßig hergestellten CDs bei. Dass sie für Ihre Mitarbeit bezahlt werden, sollte an sich selbstverständlich sein, ist aber nicht immer üblich. Ärgerlich kann das beispielsweise für einen Session-Musiker sein, wenn sich eine CD richtig gut verkauft – vor allem, wenn er bei der Aufnahme sein hörbar Bestes gab und großzügig auf ein Honorar verzichtete. Leer ausgehen muss er trotzdem nicht: Wann immer nämlich die CD öffentlich wiedergegeben wird, kann er eine angemessene Vergütung verlangen. Das unscheinbare Wörtchen „angemessen“ hat es in sich. Es kommt nämlich auf den konkreten Einzelfall an, wie viel Euro dieser Anspruch wert ist. Dabei spielt einerseits die Verbreitung und verkaufte Auflage der CD eine Rolle, andererseits der Grad der Beteiligung des Musikers an der Aufnahme, was schon auch mal in Takten gemessen wird.

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